Artikel 7 WEEE (RL 2012/19/EU)

Sammelquote

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat die Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung sicher und stellt auf dieser Grundlage sicher, dass jährlich eine Mindestsammelquote erreicht wird. Die Mindestsammelquote muss ab 2016 45 % betragen und wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Menge der gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte von 2016 bis 2019 schrittweise steigt, soweit die in Unterabsatz 2 genannte Sammelquote nicht bereits erreicht ist.

Ab 2019 beträgt die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ dazu 85 % der auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Bis zum 31. Dezember 2015 gilt weiterhin eine Quote für die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm pro Einwohner pro Jahr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten oder die gleiche Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach Gewicht, wie in dem Mitgliedstaat durchschnittlich in den drei Vorjahren gesammelt wurde, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere Quoten für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen und melden dies in diesem Fall der Kommission.

(2) Um festzustellen, ob die Mindestsammelquote erreicht wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihnen Angaben zu den gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten kostenfrei übermittelt werden, einschließlich mindestens Angaben über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die

a)
von Rücknahmestellen und Behandlungsanlagen entgegengenommen wurden,
b)
von Vertreibern entgegengenommen wurden,
c)
von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Dritten getrennt gesammelt wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien, die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei aufgrund des Fehlens erforderlicher Infrastrukturen und aufgrund ihrer geringen Absatzmenge von Elektro- und Elektronikgeräten beschließen,

a)
spätestens ab dem 14. August 2016 eine Sammelquote zu erreichen, die geringer als 45 %, aber höher als 40 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebracht wurden, ist und
b)
die Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Sammelquote bis zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl, jedoch spätestens bis zum 14. August 2021 zu verschieben.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen zeitweiligen Anpassungen zu erlassen, um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zu begegnen.

(5) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 14. August 2015 Durchführungsrechtsakte, die eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte und eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Menge der in den einzelnen Mitgliedstaaten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach Gewicht festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Kommission unterbreitet bis zum 14. August 2015 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Überprüfung der Fristen in Bezug auf die Sammelquoten gemäß Absatz 1 und über die mögliche Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Kategorien, insbesondere für Wärmeüberträger, Photovoltaikmodule, Kleingeräte, kleine IT- und Telekommunikationsgeräte und quecksilberhaltige Lampen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

(7) Gelangt die Kommission auf Grundlage einer Wirkungsanalyse zu der Auffassung, dass die auf den anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten beruhende Sammelquote überprüft werden muss, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vor.

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