ANHANG VIII WEEE (RL 2012/19/EU)

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3

1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(1)):

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

2.
Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,

geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen,

Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

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