ANHANG VIII WEEE (RL 2012/19/EU)
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3
- 1.
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Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(1)):
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geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
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wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
- 2.
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Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
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Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
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geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
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geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
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geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen,
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Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
Fußnote(n):
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ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
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