Artikel 2 RL 2012/25/EU
Gegenstand
Im Einklang mit Artikel 29 der Richtlinie 2010/53/EU wird in der vorliegenden Richtlinie Folgendes festgelegt:
- a)
- Verfahren für die Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Organen und Spendern,
- b)
- Verfahren für die Übertragung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen,
- c)
- Verfahren zur Sicherstellung der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen.
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