Artikel 10a EED (RL 2012/27/EU)
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
(1) Wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen — und zwar bei allen Endnutzern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, oder natürlichen oder juristischen Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben.
Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 9b. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
(2) Die Mitgliedstaaten
- a)
- schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern — soweit verfügbar — auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
- b)
- stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;
- c)
- stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang VIIa Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten; und
- d)
- fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.
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