ANHANG IV EED (RL 2012/27/EU)

ENERGIEGEHALT AUSGEWÄHLTER BRENNSTOFFE FÜR DEN ENDVERBRAUCH — UMRECHNUNGSTABELLE (1)

Quelle: Eurostat.

Brennstoff kJ (Nettowärmeinhalt) kg Öläquivalent (OE) (Nettowärmeinhalt) kWh (Nettowärmeinhalt)
1 kg Koks 28500 0,676 7,917
1 kg Steinkohle 17200 — 30700 0,411 — 0,733 4,778 — 8,528
1 kg Braunkohlenbriketts 20000 0,478 5,556
1 kg Hartbraunkohle 10500 — 21000 0,251 — 0,502 2,917 — 5,833
1 kg Braunkohle 5600 — 10500 0,134 — 0,251 1,556 — 2,917
1 kg Ölschiefer 8000 — 9000 0,191 — 0,215 2,222 — 2,500
1 kg Torf 7800 — 13800 0,186 — 0,330 2,167 — 3,833
1 kg Torfbriketts 16000 — 16800 0,382 — 0,401 4,444 — 4,667
1 kg Rückstandsheizöl (Schweröl) 40000 0,955 11,111
1 kg leichtes Heizöl 42300 1,010 11,750
1 kg Motorkraftstoff (Vergaserkraftstoff) 44000 1,051 12,222
1 kg Paraffin 40000 0,955 11,111
1 kg Flüssiggas 46000 1,099 12,778
1 kg Erdgas(2) 47200 1,126 13,10
1 kg Flüssigerdgas 45190 1,079 12,553
1 kg Holz (25 % Feuchte)(3) 13800 0,330 3,833
1 kg Pellets/Holzbriketts 16800 0,401 4,667
1 kg Abfall 7400 — 10700 0,177 — 0,256 2,056 — 2,972
1 MJ abgeleitete Wärme 1000 0,024 0,278
1 kWh elektrische Energie 3600 0,086 1 (4)

Fußnote(n):

(1)

Die Mitgliedstaaten können andere Umrechnungsfaktoren verwenden, wenn sie dies rechtfertigen können.

(2)

93 % Methan.

(3)

Die Mitgliedstaaten können je nach der im jeweiligen Mitgliedstaat am meisten genutzten Holzsorte andere Werte verwenden.

(4)

Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten ausgehend von den nationalen Gegebenheiten, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen, einen in einer transparenten Vorgehensweise festgelegten Koeffizienten an, damit eine präzise Berechnung der tatsächlichen Einsparungen sichergestellt ist. Diese Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 1,9 anwenden oder von ihrem Spielraum Gebrauch machen, einen anderen Koeffizienten festzulegen, wenn sie dies rechtfertigen können. Wenn die Mitgliedstaaten so verfahren, berücksichtigen sie den Energiemix in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 mitzuteilen sind. Bis zum 25. Dezember 2022 und danach alle vier Jahre passt die Kommission den Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassung wird unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf anderes Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), durchgeführt.

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