ANHANG X EED (RL 2012/27/EU)
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
- a)
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- i)
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der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
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den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
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genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
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elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
- ii)
- eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.
- b)
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Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 14 Absatz 10 enthält mindestens folgende Angaben:
- i)
- Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
- ii)
- Erzeugungszeitpunkte und -orte;
- iii)
- unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
- iv)
- Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
- v)
- Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang II, für die der Nachweis ausgestellt wird;
- vi)
- Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang II auf der Grundlage der in Anhang II Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
- vii)
- elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
- viii)
- ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
- ix)
- ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
- x)
- Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- xi)
- Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.
Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.
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