Artikel 1 RL 2012/28/EU
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten ihren Sitz haben, um die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu erreichen.
(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind:
- a)
- Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind,
- b)
- Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes enthaltenen Einrichtungen enthalten sind, und
- c)
- Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind,
die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind und zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.
(3) Diese Richtlinie gilt auch für Werke und Tonträger gemäß Absatz 2, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, die jedoch durch die Einrichtungen gemäß Absatz 1 mit Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sich die Rechteinhaber der Nutzung gemäß Artikel 6 nicht widersetzen würden. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Absatzes auf Werke und Tonträger beschränken, die bei diesen Einrichtungen vor dem 29. Oktober 2014 hinterlegt wurden.
(4) Diese Richtlinie gilt auch für Werke und sonstige Schutzgegenstände, die in Werke oder Tonträger gemäß den Absätzen 2 und 3 eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil dieser sind.
(5) Diese Richtlinie lässt jegliche Regelungen über die Verwaltung von Rechten auf nationaler Ebene unberührt.
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