Artikel 10 RL 2012/28/EU
Überprüfungsklausel
Die Kommission verfolgt laufend die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt bis zum 29. Oktober 2015 und danach in jährlichen Abständen einen Bericht über die mögliche Einbeziehung von Verlegern und von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, die derzeit nicht unter ihren Anwendungsbereich fallen, insbesondere eigenständige Fotografien und andere Bilder.
Bis zum 29. Oktober 2015 legt die Kommission im Lichte der Entwicklung digitaler Bibliotheken dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Erforderlichenfalls legt die Kommission — insbesondere um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen — Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.
Ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Umsetzung dieser Richtlinie eine der in Artikel 1 Absatz 5 genannten nationalen Regelungen über die Verwaltung von Rechten behindert, kann die Kommission mit dieser Angelegenheit befassen und ihr dabei alle maßgeblichen Nachweise vorlegen. Die Kommission berücksichtigt diese Nachweise bei der Erstellung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu dieser Richtlinie.
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