ANHANG RL 2012/28/EU

Bei den Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 handelt es sich unter anderem um folgende:

1.
für veröffentlichte Bücher:

a)
Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, von Bibliotheken und anderen Einrichtungen geführte Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;
b)
Verleger- und Autorenverbände im jeweiligen Land;
c)
bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders), die ISBN (International Standard Book Number) und Datenbanken der lieferbaren Bücher;
d)
die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
e)
Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);

2.
für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:

a)
die ISSN (International Standard Serial Number) für regelmäßige Veröffentlichungen;
b)
Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen;
c)
Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
d)
Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände im jeweiligen Land;
e)
die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

3.
für visuelle Werke, einschließlich Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:

a)
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Quellen;
b)
die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
c)
ggf. die Datenbanken von Bildagenturen;

4.
für audiovisuelle Werke und Tonträger:

a)
Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
b)
Produzentenverbände im jeweiligen Land;
c)
Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken;
d)
Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;
e)
die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende Künstler sowie Hersteller von Tonträgern und audiovisuellen Werken;
f)
Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks;
g)
Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechteinhabern vertreten.

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