Artikel 10b RL 2012/29/EU

Recht auf Informationen über im Gerichtsverfahren ergangene Entscheidungen und Recht auf Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer im Einklang mit ihrer Stellung im Strafverfahren nach einzelstaatlichem Recht unverzüglich über Entscheidungen in Bezug auf ihr Recht auf Dolmetschleistung und Übersetzung in Gerichtsverhandlungen nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie über im Gerichtsverfahren ergangene Entscheidungen in Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3, die sie unmittelbar betreffen, unterrichtet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer entsprechend ihrer Stellung in Strafverfahren nach einzelstaatlichem Recht das Recht haben, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht die Überprüfung zumindest jeder Entscheidung zu beantragen, die während einer Gerichtsverhandlung in Bezug auf Folgendes getroffen wurde:

a)
ihr Recht auf Dolmetschleistung oder Übersetzung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 3;
b)
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 10; und
c)
ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 13.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Opfer die Überprüfung von Entscheidungen nach Artikel 18 und Artikel 23 Absatz 3 beantragen können.

Die Verfahrensvorschriften für die Überprüfung von Entscheidungen nach diesem Absatz, einschließlich der Frage, ob eine solche Überprüfung aufschiebende Wirkung hat, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht. Durch die Entscheidung über die Durchführung einer solchen Überprüfung darf das Strafverfahren nicht ohne ungebührlichen Grund verlängert werden. Diese Überprüfung kann in derselben Instanz und von derselben Stelle durchgeführt werden, auch mündlich während des Gerichtsverfahrens.

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