Artikel 16 RL 2012/29/EU

Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter im Rahmen des Strafverfahrens

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer einer Straftat das Recht haben, im Rahmen des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Straftäter zu erwirken, es sei denn, dass diese Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht im Rahmen eines anderen gerichtlichen Verfahrens ergehen muss.

(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über Vollstreckungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die die Zahlung der dem Opfer zuerkannten Entschädigung durch den Straftäter ohne ungebührlichen Verzug erleichtern sollen.

(3) Wenn einem Opfer einer vorsätzlich begangenen Gewalttat eine Entschädigung zuerkannt wurde, der Täter dem Opfer die zugesprochene Entschädigung jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt hat und die Maßnahmen nach Absatz 2 dieses Artikels nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich waren, können die Mitgliedstaaten dem Opfer die gesamte zugesprochene Entschädigung oder Teile davon nach einzelstaatlichem Recht vorstrecken. Diese Zahlung entbindet den Täter nicht von seiner Verpflichtung, die zuerkannte Entschädigung zu zahlen, und die Mitgliedstaaten haben das Recht, diese Zahlung vom Täter zurückzufordern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.