Artikel 19 RL 2012/29/EU
Recht auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen Voraussetzungen dafür, dass in den Räumlichkeiten, in denen das Strafverfahren verhandelt wird, das Zusammentreffen der Opfer und ihrer Familienangehörigen mit dem Täter vermieden werden kann, entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen des Opfers, es sei denn, dass das Strafverfahren ein solches Zusammentreffen erfordert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neue Gerichtsräumlichkeiten über gesonderte Wartebereiche für Opfer verfügen. Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit und Durchführbarkeit der Einrichtung gesonderter Wartebereiche für Opfer in bestehenden Gerichtsräumlichkeiten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer erforderlichenfalls über Maßnahmen informiert werden, die ihnen zur Verfügung stehen, um das Zusammentreffen mit dem Täter zu vermeiden.
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