Artikel 9 RL 2012/29/EU

Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste

(1) Opferunterstützungsdienste gemäß Artikel 8 Absatz 1 müssen mindestens folgende Dienste zur Verfügung stellen:

a)
Information über sowie Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Rechte von Opfern, unter anderem über den Zugang zu nationalen Entschädigungsprogrammen für durch Straftaten verursachte Schädigungen, sowie über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, einschließlich der Vorbereitung auf Teilnahme am Prozess;
b)
Information über bestehende einschlägige spezialisierte Unterstützungsdienste oder direkte Vermittlung an solche Dienste;
c)
emotionale und — sofern verfügbar — psychologische Unterstützung;
d)
Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit einer Straftat;
e)
sofern nicht bereits durch sonstige öffentliche oder private Dienste abgedeckt, Beratung zum Risiko sowie zur Verhütung von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, von Einschüchterung und von Vergeltung.

(2) Die Mitgliedstaaten fordern die Opferunterstützungsdienste auf, den Schwerpunkt besonders auf den spezifischen Bedarf von Opfern zu legen, die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben.

(3) Sofern nicht von sonstigen öffentlichen oder privaten Diensten abgedeckt, müssen die spezialisierten Unterstützungsdienste gemäß Artikel 8 Absatz 3 mindestens folgende Dienste aufbauen und zur Verfügung stellen:

a)
Unterkunft oder eine sonstige geeignete vorläufige Unterbringung für Opfer, die aufgrund des unmittelbaren Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung einen sicheren Aufenthaltsort benötigen;
b)
gezielte und integrierte Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen, wie Opfern von sexueller Gewalt, Opfern von geschlechtsbezogener Gewalt und Opfern von Gewalt in engen Beziehungen, einschließlich Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und Beratungsdienste.

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