Artikel 45 RL 2012/30/EU
(1) Die Mitgliedstaaten können vom ersten Absatz von Artikel 9, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 sowie von den Artikeln 29, 30 und 33 abweichen, soweit dies für den Erlass oder die Anwendung von Vorschriften erforderlich ist, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer oder anderer durch einzelstaatliches Recht festgelegter Gruppen von Personen am Kapital der Unternehmen fördern sollen.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 sowie die Artikel 34, 35, 40, 41, 42 und 43 nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die auf Grund einer besonderen Regelung neben Kapitalaktien Arbeitsaktien ausgeben, und zwar die letzteren zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die auf der Hauptversammlung der Aktionäre durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 10, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 bis 3, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1, die Artikel 33 bis 36 und Artikel 40 bis 42 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.