Präambel RL 2012/36/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Codes und Untercodes in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG müssen aktualisiert werden, da mit dieser Richtlinie neue Fahrzeugklassen eingeführt wurden, deren technische Merkmale sich von denjenigen unterscheiden, die aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(2) gelten. Die Richtlinie 2006/126/EG findet ab dem 19. Januar 2013 Anwendung; Fahrerlaubnisse, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, sollten weiter gültig sein.
(2)
Die Inhalte der Fahrprüfung für Fahrzeuge der Klasse C1 sollten an die unterschiedlichen Merkmale der zu dieser Klasse gehörenden Fahrzeuge angepasst werden. Anders als die Klasse C, der Fahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport zugeordnet werden, ist die Klasse C1 heterogen und umfasst eine breite Palette von Fahrzeugen, unter anderem Freizeitfahrzeuge, Fahrzeuge für den privaten Gebrauch, Einsatzfahrzeuge, Feuerwehrwagen oder auch Nutzfahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, bei denen die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Fahrer solcher Fahrzeuge sollten bei der Fahrprüfung keine Kenntnisse in Bezug auf Vorschriften oder Ausrüstung nachweisen müssen, die nur von Fahrern verlangt werden, für die die Rechtsvorschriften für den gewerblichen Verkehr gelten, unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(3) und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(4). Durch eine solche Anpassung der geltenden Vorschriften würde das Risiko gesenkt, dass Fahrer mit überladenen Fahrzeugen der Klasse B fahren, um die Kosten für Ausbildung und Prüfung für Fahrzeuge der Klassen C oder C1 zu vermeiden, und so die Straßenverkehrssicherheit erhöht. Ferner würden dadurch der Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung für KMU und Kleinstunternehmen reduziert, die solche Nutzfahrzeuge im Rahmen ihrer Tätigkeiten einsetzen.
(3)
Die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A, die für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen eingesetzt werden, müssen angesichts des technischen Fortschritts, insbesondere der Entwicklung und der zunehmenden Verwendung von Elektrokrafträdern, überarbeitet werden. Weiter sollten die technischen Spezifikationen für die Prüfungsfahrzeuge angepasst werden, damit sichergestellt ist, dass die Bewerber auf Fahrzeugen geprüft werden, die repräsentativ für die Fahrzeugklasse sind, für die der Führerschein erteilt werden soll.
(4)
Die Mindestanforderungen an Prüfungsfahrzeuge und an den Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für Fahrzeuge der Klassen C und D sollten angesichts des technischen Fortschritts geändert werden, um insbesondere der fortschreitenden Entwicklung und zunehmenden Verwendung modernerer, sichererer und umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Verkehrssektor Rechnung zu tragen, die mit einer breiten Palette von Halbautomatik- oder Hybridgetrieben ausgestattet sind. Die Befähigung der Fahrer sollte auch daraufhin geprüft werden, ob sie das Fahrzeuggetriebe sicher, ökonomisch und umweltfreundlich bedienen können. Die Vereinfachung der derzeit geltenden Beschränkungen für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe würde auch zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der finanziellen Belastung von KMU und Kleinstunternehmen im Straßenverkehrssektor führen.
(5)
Da die Richtlinie 2006/126/EG ab dem 19. Januar 2013 uneingeschränkt Anwendung finden wird, tritt die vorliegende Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(6)
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)

ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

(3)

ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(4)

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.