Präambel RL 2012/37/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Hartschalige Körner sind ein typisches Merkmal von Galega orientalis Lam. Daher sollten die Qualitätsanforderungen an diese Art hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit durch bestimmte Angaben zu diesem Merkmal ergänzt werden.
(2)
In der Richtlinie 66/401/EWG wurde das Höchstgewicht einer Partie im Hinblick auf die Saatgutprüfung festgelegt, um Abweichungen zwischen den geprüften Partien zu vermeiden.
(3)
Da Veränderungen in der Saatguterzeugung und in den Vermarktungspraktiken für Saatgut, insbesondere die gestiegene Saatgutgröße und die Art der Saatgutbeförderung, nahelegten, dass eine Anhebung des vorgeschriebenen Höchstgewichts für Grassaatgutpartien wünschenswert sein könnte, wurde ein zeitlich begrenzter Versuch gemäß der Entscheidung 2007/66/EG der Kommission(3) durchgeführt.
(4)
Dieser Versuch ergab, dass Saatgutbetriebe unter den neuen Bedingungen ausreichend homogene Saatgutpartien größeren Umfangs herstellen können. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anhebung des Höchstgewichts von Grassaatgutpartien zu genehmigen.
(5)
Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung, Feldbesichtigungen, die Saatgutprobenahme und die Saatgutprüfung basieren auf international anerkannten Methoden und Standards, etwa auf denen der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA).
(6)
Bei der Festlegung der Qualitätsanforderungen für Sorghum spp. diente hauptsächlich die Art Sorghum bicolor (L.) Moench als Grundlage. Im Zuge des neu entstandenen Marktes für Grünfutter- und Biomasseproduktion ist die Nachfrage nach anderen Unterarten und Hybriden von Sorghum spp. mit einer geringeren Korngröße sowie einer dünneren und flacheren Form gestiegen. Dementsprechend sollten die Anforderungen an einzelne Unterarten weiterentwickelt werden, um deren Saatguteigenschaften Rechnung zu tragen.
(7)
Sorghum spp. sollte unterschieden werden in Sorghum bicolor (L.) Moench, Sorghum sudanense (Piper) Stapf und deren Hybriden, und ihr Probenumfang sollte an die ISTA-Standards angepasst werden.
(8)
Die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)

ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161.

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