ANHANG RL 2012/52/EU

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Elemente, die ärztliche Verschreibungen enthalten müssen

Die fett gedruckten Überschriften in diesem Anhang müssen nicht auf den Verschreibungen erscheinen

Identität des Patienten

Name(n) Vorname(n) (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstabe(n)) Geburtsdatum

Authentizität der Verschreibung

Ausstellungsdatum

Identität des verschreibenden Arztes

Name(n) Vorname(n) (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstabe(n)) Berufliche Qualifikation Angaben zur unmittelbaren Kontaktaufnahme (E-Mail und Telefon- oder Fax-Nummer, jeweils mit internationaler Vorwahl) Dienstanschrift (einschließlich Name des betreffenden Mitgliedstaats) Unterschrift (handschriftlich oder digital, je nach Medium der Verschreibung)

Identität des verschriebenen Produkts, sofern erforderlich

„Gebräuchliche Bezeichnung” gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Markenname in folgenden Fällen:
a)
Bei dem verschriebenen Produkt handelt es sich um ein biologisches Arzneimittel im Sinne von Anhang I Teil I Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG oder
b)
der verschreibende Arzt hält es für medizinisch erforderlich; in diesen Fällen ist auf der Verschreibung kurz anzugeben, warum der Markenname verwendet wird.
Darreichungsform (Tablette, Lösung usw.) Menge Stärke im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG Dosierungsschema

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