Artikel 2 RL 2013/12/EU
Die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Änderungen gelten unbeschadet der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Frist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.