ANHANG RL 2013/12/EU

Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie betragen,.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

c)
Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Sie vergleicht die Ergebnisse nach Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 zu erreichen.

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