Artikel 2 RL 2013/14/EU
Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG
Artikel 51 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen. Insbesondere stützt sie sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(*) abgegeben worden sind.
- 2.
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der OGAW überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
- 3.
-
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungs-oder Investmentgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,.
- b)
-
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien gewährleisten, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft daran gehindert wird, sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.”
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
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