ANHANG RL 2013/22/EU

TEIL A

1.
In der Richtlinie 92/106/EWG wird in Artikel 6 Absatz 3 wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

Kroatien:

godišnja naknada za uporabu javnih cesta koja se plaća pri registraciji motornih i priključnih vozila;

2.
Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert:

a)
Anhang I wird wie folgt geändert:

i)
In Abschnitt II.4 zweiter Gedankenstrich wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

HR:
Kroatien.

ii)
In Abschnitt III.1.A Buchstabe b wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

HR:
Kroatien.

b)
Anhang II wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt II.4. zweiter Gedankenstrich wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes in die Liste eingefügt:

HR:
Kroatien.

ii)
In Abschnitt III.1.A Buchstabe b wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes in die Liste eingefügt:

HR:
Kroatien.

3.
In der Richtlinie 1999/62/EG wird in Artikel 3 Absatz 1 nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

Kroatien:

godišnja naknada za uporabu javnih cesta koja se plaća pri registraciji motornih i priključnih vozila,.

4.
In der Richtlinie 2003/59/EG wird Anhang II Nummer 2 wie folgt geändert:

a)
Unter Buchstabe c wird unter den Worten „Seite 1 enthält” nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

HR:
Kroatien

b)
In Nummer 2 unter den Worten „Seite 1 enthält” unter Buchstabe e wird nach dem eintrag „cárta cáilíochta tiomána” in die Liste Folgendes eingefügt:

„kvalifikacijska kartica vozača” .

c)
In Nummer 2 unter den Worten „Seite 2 enthält” erhält Buchstabe b Satz 2 folgende Fassung:

„Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises.”

5.
In der Richtlinie 2006/126/EG wird Anhang I Nummer 3 wie folgt geändert

a)
In Buchstabe c wird unter den Worten „Seite 1 enthält” wird unter dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

HR:
Kroatien

b)
In Buchstabe e wird unter den Worten „Seite 1 enthält” nach dem Eintrag „Ceadúas Tiomána” Folgendes eingefügt:

„Vozačka dozvola” .

c)
In Buchstabe b unter den Worten „Seite 2 enthält” erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;”

TEIL B

1.
In der Richtlinie 91/672/EWG wird in Anhang I unter der Überschrift „GRUPPE B” Folgendes hinzugefügt:

Republik Kroatien

Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik — vrsta A/Schiffsführer — Klasse A

(Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse A)

Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik — vrsta B/Schiffsführer — Klasse B

(Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse B)

(gemäß dem Erlass über die Berufsbezeichnungen und die Qualifikationen von Binnenschiffern, Amtsblatt Nr. 73/09)

2.
Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

a)
Anhang I wird wie folgt geändert:

i)
In Kapitel 2 Zone 3 wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:

Republik Kroatien

Donau: von km 1295 + 500 bis km 1433 Drava (Drau): von km 0 bis km 198 + 600 Sava (Save): von km 211 bis km 594 Kupa: von km 0 bis km 5 + 900 Una: von km 0 bis km 15

ii)
In Kapitel 3 Zone 4 wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:

Republik Kroatien

Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3

b)
In Anhang II Anlage VI Teil IV wird in die Liste unter 1 unter dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt:

„25 für Kroatien”

c)
Anhang IX wird wie folgt geändert:

i)
In Teil I Artikel 7 Absatz 2 wird in die Liste nach dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt:

25=
Kroatien

ii)
In Teil II wird in Artikel 1.06 Absatz 2 in die Liste nach dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt:

25=
für Kroatien

iii)
Teil V wird wie Folgt geändert:

Die Tabelle in Nummer 1 erhält folgende Fassung:

Staat Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.

In Nummer 4 wird nach dem Eintrag für Irland das Folgende eingefügt:

Kroatien

Lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

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