Artikel 2 RL 2013/26/EU
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission vom Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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