Artikel 15 RL 2013/29/EU
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- a)
- von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben;
- b)
- an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können.
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