Artikel 22 RL 2013/29/EU
Benennende Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten teilen eine benennende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der benannten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27, zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.
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