Artikel 38 RL 2013/29/EU
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten pyrotechnischen Gegenstände
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die menschliche Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.
(2) Für pyrotechnische Gegenstände gelten Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.
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