Artikel 43 RL 2013/29/EU
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
- a)
- das in Artikel 9 Absatz 1 genannte einheitliche Nummerierungssystem und die in Artikel 33 Absatz 3 genannten praktischen Modalitäten des Registers;
- b)
- die praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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