Artikel 43 RL 2013/29/EU

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)
das in Artikel 9 Absatz 1 genannte einheitliche Nummerierungssystem und die in Artikel 33 Absatz 3 genannten praktischen Modalitäten des Registers;
b)
die praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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