ANHANG I RL 2013/29/EU
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:- a)
- Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen;
- b)
- physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstands unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen;
- c)
- Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport;
- d)
- Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität;
- e)
- Resistenz des pyrotechnischen Gegenstands gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann;
- f)
- Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann;
- g)
- Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen;
- h)
- geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung;
- i)
- Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstands, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen;
- j)
- Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands.
Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände — sofern vom Hersteller nicht anders angegeben — die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
4. Pyrotechnische Gegenstände dürfen keine detonierenden Explosivstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsätze enthalten, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1, P2, T2 und Feuerwerkskörper der Kategorie F4, die folgende Bedingungen erfüllen:- a)
- Der detonierende Explosivstoff lässt sich nicht auf einfache Weise aus dem pyrotechnischen Gegenstand entfernen.
- b)
- Im Fall von Kategorie P1 kann der pyrotechnische Gegenstand weder detonierend funktionieren noch kann er so, wie er gestaltet und hergestellt ist, selbst sekundäre Explosivstoffe zünden.
- c)
- Im Fall der Kategorien F4, T2 und P2 ist der pyrotechnische Gegenstand so gestaltet und ausgelegt, dass er nicht detonierend funktioniert bzw., falls er für die Detonation gestaltet ist, so, wie er gestaltet und hergestellt ist, sekundäre Explosivstoffe nicht selbst zünden kann.
5. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:- A.
- Feuerwerkskörper
- 1.
- Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 6 nach der Nettoexplosivstoffmasse, den Sicherheitsabständen, dem Lärmpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
- a)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie F1 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
- iii)
- die Kategorie F1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
- iv)
- Knallerbsen der Kategorie F1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
- b)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- c)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- 2.
- Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
- 3.
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- 4.
- Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
- 5.
- Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstands selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
- B.
- Sonstige pyrotechnische gegenstände
- 1.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
- 2.
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- 3.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
- 4.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.
- C.
- Anzündmittel
- 1.
- Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
- 2.
- Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
- 3.
- Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
- 4.
- Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.
- 5.
- Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem pyrotechnischen Gegenstand geliefert werden.
- 6.
- Die elektrischen Kenndaten (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem pyrotechnischen Gegenstand geliefert werden.
- 7.
- Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit — einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder — aufweisen.
- A.
- Feuerwerkskörper
- a)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie F1 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
- iii)
- die Kategorie F1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
- iv)
- Knallerbsen der Kategorie F1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
- b)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- c)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- B.
- Sonstige pyrotechnische gegenstände
- C.
- Anzündmittel
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