ANHANG RL 2013/2/EU
ANHANG I
BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN
Beispiele für Kriterium i)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD–Hüllen
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
Glasflaschen für Injektionslösungen
CD–Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
Streichholzschachteln
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
Werkzeugkästen
Teebeutel
Wachsschichten um Käse
Wursthäute
Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)
Getränkesystemkapseln, Kaffee–Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
Tonerkartuschen
CD–, DVD– und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)
CD–Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichter (Behälter für Kerzen)
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Rührgerät
Einwegbestecke
Einpack– und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)
Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden
Beispiele für Kriterium iii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sindGegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
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