ANHANG RL 2013/2/EU

ANHANG I

BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN

Beispiele für Kriterium i)

Gegenstände, die als Verpackung gelten

    Schachteln für Süßigkeiten

    Klarsichtfolie um CD–Hüllen

    Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

    Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

    Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

    Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

    Glasflaschen für Injektionslösungen

    CD–Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

    Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

    Streichholzschachteln

    Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

    Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

    Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

    Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

    Werkzeugkästen

    Teebeutel

    Wachsschichten um Käse

    Wursthäute

    Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

    Getränkesystemkapseln, Kaffee–Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

    Tonerkartuschen

    CD–, DVD– und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

    CD–Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

    Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

    Grablichter (Behälter für Kerzen)

    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium ii)

Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden

    Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

    Einwegteller und -tassen

    Frischhaltefolie

    Frühstücksbeutel

    Aluminiumfolie

    Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

    Rührgerät

    Einwegbestecke

    Einpack– und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)

    Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)

    Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

Beispiele für Kriterium iii)

Gegenstände, die als Verpackung gelten

Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

    Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

    Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

    Heftklammern

    Kunststoffumhüllung

    Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

RFID–Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

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