Präambel RL 2013/2/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG definiert „Verpackungen” , indem eine Reihe von Kriterien festgelegt wird. Die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
- (2)
- Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Auslegung der Definition von „Verpackungen” muss diese Liste von Beispielen überprüft und geändert werden, um weitere Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und was nicht. Mit dieser Überarbeitung wird dem Wunsch der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer, die Richtlinie konsequenter durchzusetzen und gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen, Rechnung getragen.
- (3)
- Die Richtlinie 94/62/EG ist daher entsprechend zu ändern.
- (4)
- Da der mit Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme (zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen]) abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und den Vorschlag an das Europäische Parlament weitergeleitet. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) über den Vorschlag befunden, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
- (2)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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