Artikel 10 RL 2013/30/EU

Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(1) Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA, im Folgenden „Agentur” ) stellt entsprechend ihrem Mandat nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung zur Verfügung.

(2) Im Rahmen ihres Mandats obliegt es der Agentur,

a)
die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat auf Anfrage bei der Ermittlung und Überwachung des Ausmaßes eines Öl- oder Gasunfalls zu unterstützen;
b)
die Mitgliedstaaten auf Anfrage bei der Ausarbeitung und der Ausführung der externen Notfalleinsatzpläne zu unterstützen, vor allem, wenn der Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten hat;
c)
auf der Grundlage der externen und internen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Betreibern eine Aufstellung des Rettungsgeräts und der verfügbaren Rettungsdienste auszuarbeiten.

(3) Die Agentur kann auf Anfrage

a)
die Kommission bei der Bewertung der externen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage unterstützen, ob die Pläne im Einklang mit dieser Richtlinie stehen;
b)
die Übungen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt, überprüfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.