Artikel 12 RL 2013/30/EU

Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einen Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen erstellt, den er gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorlegt. Dieser Bericht enthält die in Anhang I Teile 2 und 5 angegebenen Informationen und wird aktualisiert, wann immer dies angezeigt ist oder von der zuständigen Behörde verlangt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren für eine Förderanlage angehört werden und dass dies gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 3 dokumentiert wird.

(3) Der für eine Förderanlage vorgesehene Bericht über ernste Gefahren kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Gruppe von Anlagen erstellt werden.

(4) Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen werden kann, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt und alle notwendigen Änderungen am eingereichten Bericht über ernste Gefahren vornimmt.

(5) Wenn Änderungen an der Förderanlage vorgenommen werden sollen, die wesentliche Änderungen bedingen, oder wenn eine ortsfeste Förderanlage abgebaut werden soll, erstellt oder ändert der Betreiber den gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegenden Bericht über ernste Gefahren innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist gemäß Anhang I Teil 6.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die geplanten Änderungen vollzogen werden noch mit dem Abbau begonnen wird, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die Förderanlage abgenommen hat.

(7) Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage wird vom Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der zuständigen Behörde früher eingehend überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

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