Artikel 8 RL 2013/30/EU

Benennung der zuständigen Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für folgende Regulierungsfunktionen verantwortlich ist:

a)
Bewertung und Abnahme der Berichte über ernste Gefahren, Bewertung von Konstruktionsmitteilungen und Prüfung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über kombinierten Betrieb sowie ähnlicher Unterlagen, die ihr vorgelegt werden;
b)
Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Betreiber und Eigentümer, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen;
c)
Beratung anderer Behörden oder Stellen einschließlich der lizenzerteilenden Behörde;
d)
Erstellung von Jahresplänen gemäß Artikel 21;
e)
Erstellung von Berichten;
f)
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden oder den gemäß Artikel 27 eingerichteten Kontaktstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jederzeit die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen, insbesondere in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Dementsprechend sind Interessenkonflikte zwischen den Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde einerseits und den Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen und die Lizenzerteilung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb des Mitgliedstaats sowie die Einziehung und Verwaltung von Einnahmen aus diesen Aktivitäten andererseits zu vermeiden.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde innerhalb einer Behörde wahrgenommen werden, die von allen Funktionen des Mitgliedstaats in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung der natürlichen Offshore-Ressourcen und die Lizenzerteilung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb des Mitgliedstaats sowie die Einziehung und Verwaltung von Einnahmen aus diesen Aktivitäten unabhängig ist.

Beträgt die Zahl der normalerweise bemannten Anlagen weniger als sechs, so kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, Unterabsatz 1 nicht anzuwenden. Eine derartige Entscheidung lässt seine Verpflichtungen nach Absatz 2 unberührt.

(4) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit eine Beschreibung zugänglich, aus der hervorgeht, wie die zuständige Behörde organisiert ist — mit Angabe der Gründe, warum sie die zuständige Behörde in dieser Weise eingerichtet haben — und wie sie sichergestellt haben, dass die Regulierungsfunktionen nach Absatz 1 wahrgenommen werden und die Verpflichtungen nach Absatz 2 eingehalten werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen zu können. Diese Ressourcen entsprechen dem Umfang der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Mitgliedstaats.

(6) Die Mitgliedstaaten können mit den einschlägigen Ämtern und Agenturen der Union oder gegebenenfalls anderen geeigneten Stellen förmliche Vereinbarungen über die Erbringung spezialisierter fachlicher Beratung zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen schließen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Stelle, deren Objektivität möglicherweise durch Interessenkonflikte beeinträchtigt ist, nicht als geeignete Stelle.

(7) Die Mitgliedstaaten können Verfahren vorsehen, nach denen Lizenzinhabern, Betreibern oder Eigentümern die Kosten angelastet werden können, die der zuständigen Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie entstehen.

(8) Umfasst die zuständige Behörde mehr als eine Stelle, so unternehmen die Mitgliedstaaten alle Anstrengungen, um eine Duplizierung der Regulierungsaufgaben zwischen den Stellen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können eine der beteiligten Stellen als federführende Stelle benennen, die für die Koordinierung der Regulierungsfunktionen nach dieser Richtlinie und für die Berichterstattung an die Kommission zuständig ist.

(9) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Tätigkeiten der zuständigen Behörde und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Wirksamkeit bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 festgelegten Regulierungsfunktionen zu verbessern.

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