Artikel 17 RL 2013/32/EU

Niederschrift und Aufzeichnung der persönlichen Anhörung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll erstellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vorsehen. Wird eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der Anhörung vorgenommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufzeichnung oder ein Wortprotokoll davon zusammen mit der Akte des Antragstellers zur Verfügung steht.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit erhält, sich mündlich und/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern und/oder diese zu klären. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls Kenntnis nimmt. Die Mitgliedstaaten fordern den Antragsteller anschließend auf, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Protokolls die Anhörung korrekt wiedergibt.

Ist die persönliche Anhörung gemäß Absatz 2 aufgezeichnet worden und ist die Aufzeichnung als Beweismittel in den Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V zugelassen, so brauchen die Mitgliedstaaten den Antragsteller nicht aufzufordern, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt. Sehen die Mitgliedstaaten sowohl ein Wortlautprotokoll als auch eine Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vor, so müssen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 16 dem Antragsteller nicht gestatten, sich zum Wortprotokoll zu äußern und/oder Klärungen hierzu abzugeben.

(4) Weigert sich der Antragsteller, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die persönliche Anhörung korrekt wiedergibt, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt.

Eine solche Weigerung hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag zu entscheiden.

(5) Bevor die Asylbehörde entscheidet, muss den Antragstellern und ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern nach Artikel 23 Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder gegebenenfalls in die Aufzeichnung gewährt werden.

Sehen die Mitgliedstaaten sowohl ein Wortprotokoll als auch eine Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vor, so müssen sie in erstinstanzlichen Verfahren gemäß Kapitel III keine Einsicht in die Aufzeichnung gewähren. In diesen Fällen gewähren sie jedoch in Rechtsbehelfsverfahren gemäß Kapitel V Einsicht in die Aufzeichnung.

Wird der Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 8 geprüft, so können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels vorsehen, dass Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll und gegebenenfalls die Aufzeichnung zu dem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem die Entscheidung ergeht.

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