Artikel 29 RL 2013/32/EU

Rolle des UNHCR

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:

a)
Zugang zu Antragstellern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam, an der Grenze oder in Transitzonen befinden;
b)
Zugang zu Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz, über den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Antragsteller dem zustimmt;
c)
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einzelnen Anträgen auf internationalen Schutz in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.

(2) Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem Mitgliedstaat tätig ist.

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