Artikel 15 BilanzRL (RL 2013/34/EU)
Allgemeine Bestimmungen über den Anhang
Wird der Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne dieses Kapitels dargestellt, sind die Anhangangaben in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
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