Artikel 19a BilanzRL (RL 2013/34/EU)

Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1) Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird, nehmen in ihren Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts klar erkennbar sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)
eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben

i)
zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
ii)
zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
iii)
zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
iv)
zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;
v)
zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;

b)
eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
c)
eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
d)
eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
e)
Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
f)
eine Beschreibung

i)
des vom Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
ii)
der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
iii)
jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;

g)
eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
h)
Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.

Die Unternehmen erstattet über den Prozess zur Ermittlung der gemäß Absatz 1 in den Lagebericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.

(3) Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette.

Für die Zwecke der Unterabsätze 3, 4, und 5 bezeichnet der Ausdruck

a)
„berichtspflichtiges Unternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Absatz 1 berichtspflichtig ist;
b)
„geschütztes Unternehmen” ein Unternehmen,

i)
bei dem mit am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird; und
ii)
das sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befindet;

c)
„freiwillige Standards” die freiwillig anwendbaren Standards gemäß Artikel 29ca.

Die Bericht erstattenden Unternehmen können sich zur Bestimmung der Größe der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette auf eine Selbsterklärung dieser Unternehmen stützen. Die berichtspflichtigen Unternehmen sind nicht verpflichtet, Schritte zur Überprüfung der in einer solchen Selbsterklärung enthaltenen Informationen zu unternehmen. Sie dürfen sich jedoch nicht auf die Selbsterklärung verlassen, wenn sie deren Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.

Geschützte Unternehmen haben das Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen, abzulehnen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie angefordert werden. Ferner gilt Folgendes:

a)
Beim Abschluss vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie an die Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen berichtspflichtige Unternehmen von geschützten Unternehmen keine Informationen verlangen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen.
b)
Vertragsbestimmungen, die im Widerspruch zu Buchstabe a stehen, sind unwirksam, berühren jedoch nicht die Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
c)
Wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie direkt oder indirekt Informationen von geschützten Unternehmen anfordert und diese Informationen teilweise oder vollständig über Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, stellt dieses berichtspflichtige Unternehmen sicher, dass die geschützten Unternehmen über Folgendes informiert werden:

i)
welche Informationen über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen; und
ii)
das gesetzliche Recht geschützter Unternehmen, die Bereitstellung der Informationen zu verweigern;

d)
Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn berichtspflichtige Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin Angaben von geschützten Unternehmen eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.

Unterabsatz 4

a)
berührt weder Ersuchen um Informationen zu anderen Zwecken als denen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie, einschließlich Ersuchen zur Einhaltung der Unionsvorschriften für Unternehmen zur Durchführung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten,
b)
noch erlegt er Unternehmen in der Wertschöpfungskette eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen auf oder impliziert eine solche Verpflichtung.

Für die ersten drei Jahre, in denen das Unternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 1 unterliegt, und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert seine Pläne, um künftig alle erforderlichen Informationen einzuholen. Nach dieser dreijährigen Übergangsphase erfüllt das Unternehmen die Berichtspflichten in Bezug auf Informationen zur Wertschöpfungskette, indem es Informationen verwendet, die es direkt von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette erhalten hat, oder indem es gegebenenfalls Schätzungen für diese Informationen nutzt.

Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben auch Verweise auf andere gemäß Artikel 19 in den Lagebericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge.

Den Unternehmen steht es frei, bei der Berichterstattung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen folgende Informationen auszulassen:

a)
in Ausnahmefällen Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
Eine solche Auslassung verhindert nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens oder seiner wichtigsten Risiken oder wichtigsten Auswirkungen;
ii)
das Unternehmen hat festgestellt, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die es ihm ermöglichen würde, die mit der Offenlegungspflicht verfolgten Ziele zu erreichen, ohne seiner Geschäftslage ernsthaft zu schaden, zum Beispiel auf aggregierter Basis;
iii)
das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
iv)
das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;

b)
Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) einzustufen sind, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
ii)
das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;

c)
Verschlusssachen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
ii)
das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;

d)
sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
ii)
das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können.

(4) Die Unternehmen erstatten Bericht über die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen gemäß den im Einklang mit Artikel 29b angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(5) Die Unternehmensleitung unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.

(8) Bei Unternehmen, die die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels erfüllen, und Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels Gebrauch machen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung von Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 erfüllen.

(9) Sofern die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden „befreites Tochterunternehmen” ), wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und Artikel 29a erstellt wird. Ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden und diese konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.

Die Befreiung nach Unterabsatz 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Der Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:

i)
Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
ii)
die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;
iii)
die Information, dass das Unternehmen von den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Pflichten befreit ist;

b)
ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Bestätigungsurteil zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für dieses Mutterunternehmen geltenden Recht zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt sind, gemäß Artikel 30 der vorliegenden Richtlinie und im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, dem das befreite Tochterunternehmen unterliegt, veröffentlicht;
c)
ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des in der Union niedergelassenen befreiten Tochterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in den Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.

Der Mitgliedstaat, dessen einzelstaatlichem Recht das befreite Tochterunternehmen unterliegt, kann verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache offengelegt wird und dass alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprache bereitgestellt werden. Jede Übersetzung, die nicht beglaubigt wurde, muss eine entsprechende Erklärung enthalten.

Unternehmen, die gemäß Artikel 37 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, brauchen die in Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii dieses Absatzes genannten Informationen nicht vorzulegen, sofern diese Unternehmen den konsolidierten Lagebericht gemäß Artikel 37 offenlegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in Fällen, in denen Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, werden Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie, die auf der Grundlage einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannten finanziellen Beziehung einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der genannten Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe behandelt.

(10) Die Befreiung nach Absatz 9 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).

(4)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(5)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

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