Artikel 29d BilanzRL (RL 2013/34/EU)

Einheitliches elektronisches Berichtsformat

(1) Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie unterliegen, erstellen ihren Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission(1) dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.

(2) Mutterunternehmen, die den Anforderungen von Artikel 29a unterliegen, erstellen ihren konsolidierten Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten elektronischen Berichtsformat und zeichnen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Mutterunternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).

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