Artikel 40b BilanzRL (RL 2013/34/EU)

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen

Die Kommission erlässt bis spätestens 30. Juni 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen.

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