Artikel 48i BilanzRL (RL 2013/34/EU)

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 6. Januar 2030 gestatten die Mitgliedstaaten es einem Unions-Tochterunternehmen, das Artikel 19a oder 29a unterliegt und dessen Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Anforderungen des Artikels 29a zu erstellen, der alle Unions-Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens einschließt, die Artikel 19a oder 29a unterliegen.

Bis zum 6. Januar 2030 gestatten die Mitgliedstaaten, dass die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen enthält, die sich auf die Tätigkeiten aller Unions-Tochterunternehmen des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mutterunternehmens beziehen, die Artikel 19a oder 29a dieser Richtlinie unterliegen.

(2) Bei dem in Absatz 1 genannten Unions-Tochterunternehmen muss es sich um eines der Unions-Tochterunternehmen der Gruppe handeln, die – gegebenenfalls auf konsolidierter Basis – in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre in der Union die größten Umsatzerlöse erzielt hat.

(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung wird im Einklang mit Artikel 30 offengelegt.

(4) Für die Zwecke der in Artikel 19a Absatz 9 und Artikel 29a Absatz 8 vorgesehenen Befreiung gilt die Berichterstattung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Berichterstattung eines Mutterunternehmens auf Gruppenebene in Bezug auf die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen. Die Berichterstattung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels gilt als Erfüllung der Bedingungen in Artikel 19a Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c bzw. in Artikel 29a Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c.

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