Artikel 6 EMF (RL 2013/35/EU)

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)
aufgrund der Anwendung dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen;
b)
die Werte und Konzepte der Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen, die damit zusammenhängende Gefährdung und die getroffenen Präventionsmaßnahmen;
c)
die möglichen indirekten Wirkungen einer Exposition;
d)
die Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen der Expositionsniveaus gegenüber elektromagnetischen Feldern gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie;
e)
wie gesundheitsschädliche Wirkungen einer Exposition zu erkennen und wie sie zu melden sind;
f)
möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder peripheren Nervensystem verknüpft sind;
g)
Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
h)
sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition;
i)
besonders gefährdete Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 5 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie.

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