Präambel RL 2013/45/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde der Internationale Code der Botanischen Nomenklatur (International Code of Botanical Nomenclature, ICBN) hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate/Paradeiser überarbeitet.
- (2)
- Damit dieser Entwicklung Rechnung getragen wird, sollten die Richtlinien 2002/55/EG, 2008/72/EG und die Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten(3) entsprechend geändert werden.
- (3)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
- (2)
ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.
- (3)
ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.