Artikel 10 RL 2013/48/EU

Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine gesuchte Person nach ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat hat.

(2) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat beinhaltet folgende Rechte der gesuchten Person in diesem Mitgliedstaat:

a)
das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, das in zeitlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht so zu gewähren ist, dass gesuchte Personen ihre Rechte wirksam und in jedem Fall unverzüglich ab dem Entzug der Freiheit ausüben können;
b)
das Recht, mit einem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren;
c)
das Recht, dass ihr Rechtsbeistand bei der Vernehmung einer gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde zugegen ist und gemäß den Verfahren des nationalen Rechts daran teilnimmt. Nimmt ein Rechtsbeistand an der Vernehmung teil, wird dies unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

(3) Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 9 und, wenn eine vorübergehende Abweichung nach Artikel 5 Absatz 3 zur Anwendung kommt, in Artikel 8 vorgesehenen Rechte gelten entsprechend für Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat.

(4) Die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat unterrichtet die gesuchte Person unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit darüber, dass sie das Recht hat, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen. Die Rolle dieses Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat besteht darin, den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen, indem er jenen Rechtsbeistand mit Informationen versorgt und berät, damit die gesuchte Person ihre Rechte nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates wirksam ausüben kann.

(5) Wollen gesuchte Personen das Recht, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen, wahrnehmen und verfügen sie nicht bereits über solch einen Rechtsbeistand, so unterrichtet die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat umgehend die zuständige Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat. Die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt den gesuchten Personen unverzüglich Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu erleichtern, dort einen Rechtsbeistand zu benennen.

(6) Das Recht der gesuchten Person, im Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, berührt nicht die Fristen nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder die Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, innerhalb dieser Fristen und nach Maßgabe der Bedingungen dieses Rahmenbeschlusses zu entscheiden, ob die Person zu übergeben ist.

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