Artikel 15 RL 2013/53/EU

EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III

(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und in Anhang I bzw. in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b oder c genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Richtlinie, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sowie in Anhang V der vorliegenden Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird oder in Betrieb genommen wird.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller, der private Einführer oder die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b und c genannte Person, die den Motor einbaut die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4) Die EU-Konformitätserklärung gemäß Absatz 3 ist den folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a)
Wasserfahrzeugen;
b)
Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden;
c)
Antriebsmotoren.

(5) Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird.

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