Artikel 4 RL 2013/53/EU
Grundlegende Anforderungen
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.
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