Artikel 47 RL 2013/53/EU

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um folgende Änderungen vorzunehmen:

a)
zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse:

i)
Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 und Anhang I Teil C Nummer 3;
ii)
Anhänge VII und IX und

b)
Anhang V zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

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