Artikel 49 RL 2013/53/EU

Durchführungsrechtsakte

(1) Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Leitlinien für folgende Aspekte festgelegt werden:

a)
detaillierte Verfahren zur Anwendung des Artikels 24 unter Berücksichtigung des speziellen Konformitätsbewertungsbedarfs bei den unter diese Richtlinie fallenden Produkten;
b)
die genaue Anwendung der in Anhang I Teil A Nummer 1 festgelegten Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, einschließlich Leitlinien zur Verwendung meteorologischer Begriffe und der dabei verwendeten Mess-Skalen;
c)
detaillierte Verfahren für die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1, einschließlich terminologischer Klärungen, sowie Zuordnung und Verwaltung der Herstellercodes von in Drittländern niedergelassenen Herstellern;
d)
Angaben auf der Herstellerplakette gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.2;
e)
Anwendung der Regeln für Navigationslichter gemäß Anhang I Teil A Nummer 5.7;
f)
Vorkehrungen gegen Gewässerverschmutzung, insbesondere bezüglich des Einsatzes von Auffangbehältern gemäß Anhang I Teil A Nummer 5.8;
g)
Einbau und Prüfung von Gasgeräten und fest eingebauten Gassystemen in Wasserfahrzeugen;
h)
Format und Inhalt des Eignerhandbuchs;
i)
Format und Inhalt des Fragebogens für die Berichterstattung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 auszufüllen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Produkten, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellen, erlässt die Kommission in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g gemäß dem in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.