Artikel 6 RL 2013/53/EU
Freier Warenverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des Artikels 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Richtlinie entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in Artikel 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern:
- a)
- Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Richtlinie entsprechen;
- b)
- in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B;
- c)
- in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B.
Unterabsatz 1 Buchstaben b und c gilt vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so stellt die Person, die die Anpassung vornimmt, sicher, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, erklärt gemäß Artikel 15, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.
(5) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Produkte nicht dieser Richtlinie entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nicht hergestellt ist.
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