Artikel 9 RL 2013/53/EU
Pflichten der Einführer
(1) Einführer bringen nur konforme Produkte in der Union in Verkehr.
(2) Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten auch, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 15 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Anhang I Teil B Nummer 4 und Anhang I Teil C Nummer 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I übereinstimmt, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder im Fall von Bauteilen, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in einer Sprache bzw. in Sprachen, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden können.
(5) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, so unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(8) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass diesen Behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
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