ANHANG IX RL 2013/53/EU

TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die in Artikel 7 Absatz 2 und in Artikel 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:
a)
eine allgemeine Beschreibung des Typs;
b)
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;
c)
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
d)
eine Liste der in Artikel 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
e)
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;
f)
Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.3;
g)
Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Nummer 2;
h)
Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Nummer 1.

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