ANHANG V RL 2013/53/EU
GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG (MODUL PCA)
1. Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Post-construction assessment — PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Produkts bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit dieser Richtlinie nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach Artikel 19 Absätze 2, 3 oder 4, die das Produkt eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Produkts übernimmt. Diese Person kommt den unter den Nummern 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 3 unterworfene Produkt den für es geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
2. Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Produkts nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Produkts nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen. Die Person, die ein solches Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss diese Unterlagen und Informationen während 10 Jahren nach Bewertung der gleichwertigen Konformität des Produkts gemäß dem PCA-Verfahren für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.
3. Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Produkt und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Produkts mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erforderlich ist. Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie während 10 Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die nationalen Behörden bereit. Die notifizierte Stelle bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, so muss die notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Nummer 2.1 anbringen lassen; dabei wird das Feld für den Ländercode des Herstellers zur Angabe des Landes verwendet, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, und die Felder für den von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugeteilten eindeutigen Herstellercode, werden zur Angabe der der notifizierten Stelle für die PCA zugeteilten Kennnummer, gefolgt von der Seriennummer der PCA-Bescheinigung, verwendet. Die Felder der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs für Monat und Jahr der Produktion und für das Modelljahr sind zur Angabe von Monat und Jahr der Begutachtung nach Bauausführung zu verwenden.
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4.
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CE-kennzeichnung und EU-konformitätserklärung
- 4.1.
- Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Nummer 3 — deren Kennnummer an dem Produkt anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt hat.
- 4.2.
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Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während 10 Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 4.3.
- Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Nummer 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung” enthält, und die in Anhang I Teil A Nummer 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Nummer 3 anbringen.
5. Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.
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